Landshut (ots) –
Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter aufgrund von Kürzungen und Stellenabbau entlassen, versuchen sie nicht selten, die Wogen mit einer Abfindung zu glätten. Wenngleich diese meist hoch ausfallen, müssen Arbeitnehmer spätestens bei der Versteuerung schlucken. Wladimir Simonov und Steven Lischka sind die Geschäftsführer der DMV Deutsche Mittelstandsversorgung GmbH und wissen, wie man die Abfindung am besten für sich nutzen und dabei Steuern sparen kann. Gestützt durch die Expertise von Soufian El Morabiti und Ali Doygun von GoldmanTax – Die Steuerkanzlei, erläutern sie in diesem Artikel, wie das gelingt.
Eine Reihe deutscher Großunternehmen, darunter SAP, Bosch und die Deutsche Bank, haben Sparprogramme und Maßnahmen zur Stellenreduzierung angekündigt, was bei den Mitarbeitern zu Verunsicherung führt. Die Bayer AG hat ebenfalls einen umfassenden Umstrukturierungs- und Stellenabbau-Plan bis Ende 2025 beschlossen, wobei die genaue Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze noch nicht bekannt gegeben wurde. Das Unternehmen, das in Deutschland 22.000 Mitarbeiter und weltweit rund 100.000 Mitarbeiter beschäftigt, bietet den betroffenen Mitarbeitern großzügige Abfindungs- und Vorruhestandsregelungen an – in einigen Fällen sogar bis zu 52,5 Monatsgehälter. Diese Maßnahmen sollen den Übergang für die von den Stellenkürzungen betroffenen Mitarbeiter erleichtern. „Allerdings besteht das Problem darin, dass die Abfindungszahlungen als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden“, erklärt Wladimir Simonov, Geschäftsführer der DMV Deutsche Mittelstandsversorgung GmbH. „Daher sind viele Betroffene nicht nur wegen des beendeten Arbeitsverhältnisses verunsichert, sondern auch wegen der hohen Steuerbelastung ihrer Abfindungszahlung.“
„Glücklicherweise gibt es Möglichkeiten, diesen Abgaben zu entgehen. So ermöglicht es die Vervielfältigungsregel beispielsweise, Abfindungszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen“, ergänzt sein Geschäftspartner Steven Lischka. „Dadurch kann die Abfindung unter Umständen komplett steuerfrei gestellt und gleichzeitig für das Alter vorgesorgt werden.“ Die DMV Deutsche Mittelstandsversorgung GmbH konzentriert sich auf die Betriebsrente für kleine und mittelständische Unternehmen. Das Team vereint umfassende Expertise in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Unternehmertum und Recruiting. Unter der Leitung von Steven Lischka und Wladimir Simonov setzt sich das Team nicht nur für die Einführung der Betriebsrente im Unternehmen ein, sondern übernimmt auch deren fortlaufende Verwaltung, um Unternehmen zu entlasten. Ebenfalls klären sie über steuerliche Möglichkeiten auf, um für mehr Unbeschwertheit im Alter zu sorgen. Unterstützend stehen ihnen dabei Soufian El Morabiti und Ali Doygun von GoldmanTax zur Seite. Die Steuerkanzlei hat es sich zur Aufgabe gemacht, den mittelständischen Unternehmen mit den legalen Steuerstrategien der Großkonzerne zu einer geringeren Steuerlast zu verhelfen.
Abfindungszahlungen als Arbeitslohn: Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen
Abfindungen werden als einmalige Geldleistungen definiert, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Ursachen für die Zahlung von Abfindungen können vielfältig sein: Häufig stehen sie im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen, Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens oder Einigungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen. Die Höhe der Abfindung kann variieren und hängt oft von Faktoren wie der Betriebszugehörigkeit, dem Gehalt des Arbeitnehmers sowie spezifischen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. „Mit der Zahlung einer Abfindung verfolgen Arbeitgeber in der Regel das Ziel, einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu schaffen und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen im Vorfeld zu vermeiden oder beizulegen“, erklärt Ali Doygun, einer der jüngsten Steuerberater Deutschlands.
Der Haken dabei: Im Grundsatz gelten Abfindungszahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das bedeutet, dass sie in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einfließen und entsprechend dem persönlichen Steuersatz des Empfängers versteuert werden müssen. „Allerdings besteht trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht die Möglichkeit, die Steuerlast durch die Anwendung der sogenannten Fünftelungsregel zu mildern“, erklärt Soufian El Morabiti, der auch als „Mr. Umstrukturierung“ bekannte Steuerexperte. Diese Regelung sieht vor, dass die Steuerbelastung durch eine besondere Berechnungsmethode über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt wird, wodurch der Progressionseffekt abgeschwächt und die Steuerlast potenziell reduziert werden kann.
Vervielfältigungsregel: Alternative zur Fünftelungsregel
Doch auch die Fünftelungsregel stellt keine vollständig zufriedenstellende Lösung dar: Trotz der Anwendung dieser Regelung können Abfindungszahlungen zu einer erheblichen Steuerlast führen. Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro und einer Abfindung von 50.000 Euro ergibt sich eine zusätzliche Steuerlast von ungefähr 18.000 Euro.
Daher setzen sowohl Steven Lischka und Wladimir Simonov von der DMV Deutsche Mittelstandsversorgung GmbH als auch Soufian El Morabiti und Ali Doygun von GoldmanTax auf die Option gemäß § 3 Nr. 63 EStG, die im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) neu gestaltet wurde. Gemäß dieser Regelung wird die steuerfreie Höchstgrenze nach einem klar definierten Verfahren berechnet: Sie beläuft sich auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West, multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre der Beschäftigung. Dabei wird eine Höchstgrenze von maximal 10 Jahren berücksichtigt. Zusätzlich kann bei einer bereits bestehenden und aktiv besparter Betriebsrente noch ein weiterer Betrag in Höhe von acht Prozent der BBG steuerfrei bleiben, was einer Summe von 7.248 Euro entspricht.
Ab welchem Betrag lohnt sich dieser legale Steuertrick?
Für Personen mit hohem Einkommen ist die Vervielfältigungsregel steuerlich bereits ab dem ersten Euro vorteilhaft, da der Spitzensteuersatz bei 42 Prozent oder sogar höher liegt. Doch um eine spürbare Verbesserung der Altersversorgung zu erreichen, bedarf es einer Anlage von mindestens 10.000 Euro in eine Betriebsrente, die über mindestens zehn Jahre läuft.
Wie viel Kapital für eine (Früh-)Rente benötigt wird, hängt von der Faustregel ab, die besagt, dass für jede 1.000 Euro monatliche Rente etwa 250.000 bis 300.000 Euro Kapital erforderlich sind. Wenn der Staat und der ehemalige Arbeitgeber diese Investitionen mit 40 bis 100 Prozent fördern, kann das Ziel einer ausreichenden Versorgung im Alter umso schneller erreicht werden.
Führen Sie ein Unternehmen und möchten Ihren Mitarbeiter eine angemessene Abfindung ermöglichen? Liegt Ihnen die Versorgung Ihrer Angestellten, insbesondere im Ruhestand, am Herzen? Dann melden Sie sich jetzt bei Wladimir Simonov und Steven Lischka von der DMV Deutsche Mittelstandsversorgung GmbH (https://betriebsrente.de/) und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch!
Pressekontakt:
DMV Deutsche Mittelstandsversorgung GmbH
Vertreten durch: Wladimir Simonov, Steven Lischka
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